Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
mit Verbrauchern (private Auftraggeber)
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden
Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle
Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform (§
126b BGB) oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,
Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers
dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert
noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung
des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich
an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter
Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf
Schadensersatz.
III. Preise
- Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonnund
Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen
werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung
setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt
der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit
dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt
hat.
- Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder Abwasseranschluss
dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung
gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
- Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und
zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind
auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne
jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen
nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf
der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in Verzug,
sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
- Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Abnahme
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen,
auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies
gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem
Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
- im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen
Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger
Pflichtverletzung;
- bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig
verschwiegen hat;
- im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
des Werkes;
- im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der
Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt,
soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit gehaftet wird.
VII. Mängelrechte – Verjährung
- Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in
seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit
oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese
Herstelleraussagen
nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
- Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß §
634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten
an einem Bauwerk,
- im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz
(Auf-, Anbauarbeiten)
- oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten
an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn
die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten
zählen würden, nach Art und Umfang für
Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des
Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten
Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
-
Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche
des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei
Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs-
oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten
Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche
Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
- Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche
und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers,
die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei
denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung
würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.
Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren
jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.
- Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen,
die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder
gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder
durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß
(z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.
- Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers
zur Mängelbeseitigung nach und
- gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
- liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher
diesbezüglich schuldhaft gehandelt,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu
ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die
ortsüblichen Sätze.
VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht
instand gesetzt werden, weil
- der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
- der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache
mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt
werden kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen
des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit
der Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des Unternehmers
fällt.
IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt,
behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht
an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher
Zahlungen aus dem Vertrag vor.
X. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren
vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
Hinweis: Der Zentralverband Sanitär Heizung Klima empfiehlt den Unternehmern des Installateur
und Heizungsbauer-,
Klempner-, Ofen- und Luftheizungsbauer-, Behälter- und Apparatebauer-Handwerks unverbindlich, die
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Werkverträge mit Verbrauchern (private Auftraggeber) zu
verwenden. Den
vorgenannten Unternehmern steht es frei, der Empfehlung zu folgen oder andere Geschäftsbedingungen
zu vereinbaren.
Verbraucher ist gem. § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt,
die überwiegend
weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Werkverträge
mit Unternehmern (gewerbliche Auftraggeber)
I. Allgemeines
-
Maßgebliche Vertragsgrundlage für alle vom Unternehmer
(nachstehend: Auftragnehmer) auszuführenden Aufträge
sind die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sowie etwaige individuelle Vereinbarungen; sie haben
Vorrang vor abweichenden Bedingungen des Bestellers
(nachstehend: Auftraggeber), denen ausdrücklich widersprochen
wird.
-
Alle Vertragsabreden sollen aus Beweisgründen schriftlich
oder in elektronischer Form (§ 126 a BGB) erfolgen.
II. Angebote und Unterlagen
- Angebote des Auftragnehmers sind grundsätzlich freibleibend.
Soweit ein Angebot des Auftragnehmers in der in
Ziff. I Nr. 2 genannten Form vorliegt und nichts anderes
vereinbart ist, ist das Angebot für die Zeit von 15 Kalendertagen
nach Zugang beim Auftraggeber bindend.
- Gewichts- oder Maßangaben in Angebotsunterlagen des
Auftragnehmers (z. B. in Plänen, Zeichnungen, Abbildungen)
sind nur annähernd gewichts- oder maßgenau, soweit
nicht diese Angaben auf Verlangen des Auftraggebers
als verbindlich bezeichnet werden.
- Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,
Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenanschläge
oder andere Unterlagen des Auftragnehmers dürfen
ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt
oder geändert noch dritten Personen zugänglich
gemacht werden und sind bei Nichterteilung des Auftrags
unverzüglich an den Auftragnehmer zurückzugeben.
Eventuell erstellte Vervielfältigungen sind in diesem Fall zu
vernichten.
- Behördliche und sonstige Genehmigungen sind vom
Auftraggeber zu beschaffen und dem Auftragnehmer
rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer
hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber auszuhändigen.
III. Preise
- Für vom Auftraggeber angeordnete Über-, Nacht-, Sonnund
Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten
Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung
setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im
Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden
Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze
mitgeteilt hat.
- Eine Mehrwertsteuererhöhung wird im kaufmännischen
Verkehr sofort, im nicht kaufmännischen Verkehr dann an
den Auftraggeber weiterberechnet, wenn die Werkleistung
nach dem Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluss
erbracht wird.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
-
Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen, soweit nichts
anderes vereinbart ist, sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 Wird der Auftragnehmer mit der
Instandsetzung eines bestehenden
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann der
Fehler nicht behoben oder das Objekt nicht instand gesetzt
werden, weil
- der Auftraggeber den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Termin schuldhaft nicht gewährt, oder
- der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik nicht gefunden oder nach
Rücksprache mit dem Auftraggeber nicht wirtschaftlich
sinnvoll beseitigt werden kann,
ist der Auftraggeber verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen
des Auftragnehmers zu erstatten, sofern nicht die Undurchführbarkeit
der Reparatur in den Verantwortungs- und Risikobereich
des Auftragnehmers (z. B. Ersatzteile können nicht mehr
beschafft werden) fällt.
VIII. Mängelrechte
- Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle
ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung
oder gewaltsame Einwirkung des Auftraggebers oder
Dritter, durch unvermeidbare chemische oder elektrische
Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß (z.
B. von Dichtungen) entstanden sind.
- Systemimmanente geringe Farbabweichungen (z. B.
herstellungsbedingt bei Keramikfliesen) und geringe Farbabweichungen,
die auf die Verwendung oder die Zusammenstellung
unterschiedlicher Materialien zurückzuführen
sind, gelten als vertragsgemäß.
- Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen
Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur
die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel
beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages
(z. B. Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungsauftrag)
beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers,
deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen
sind.
IX. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus
welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung
nur
- im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung
durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder
seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger
Pflichtverletzung;
- bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig
verschwiegen hat;
- im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit
des Werkes;
- im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
- für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit
ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch
auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung BGB gilt mit der Maßgabe, dass die
Schlussrechnung als
prüffähig gilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14
Tagen nach Zugang begründete Einwendungen gegen die
Prüffähigkeit erhebt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu
beschleunigen und vom Auftraggeber ohne jeden Abzug
(Skonto, Rabatt) nach Abnahme und Rechnungserhalt, spätestens
binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt, an den Auftragnehmer
zu leisten. Nach Ablauf der 14-Tages-Frist befindet
sich der Auftraggeber in Verzug, soweit auch die sonstigen
gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
- Wechsel und Schecks werden nur an Zahlungs statt
angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen
gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
- Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Ausführung
- Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den
Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens
jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den
Auftraggeber zu beginnen, sofern der Auftraggeber die
gemäß II. Ziffer 4 erforderlichen Genehmigungen beigebracht
hat, ein ungehinderter Montagebeginn und soweit
erforderlich, eine kostenlose Bereitstellung eines Strom-,
Gas-, Wasseranschlusses gewährleistet ist, sowie eine
möglicherweise vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer
eingegangen ist.
- Sind Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten
und dergleichen vorgesehen, so ist der Auftraggeber verpflichtet,
den Auftragnehmer vor Beginn seiner Arbeiten
auf etwaige mit den Arbeiten verbundene, dem Auftraggeber
bekannte Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen,
Lagerung wertvoller Güter in angrenzenden Räumen,
feuergefährdete Bau- und sonstige Materialien, Gefahr für
Leib und Leben von Personen, usw.) hinzuweisen.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
- Der Auftragnehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme der
Werkleistung.
- Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so
geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Ein Gefahrenübergang
liegt auch vor, wenn die Montage aus
Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen
wird und der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten
Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers
übergeben hat.
- Die Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch
wenn die endgültige Einregulierung noch nicht erfolgt ist. Dies
gilt insbesondere nach probeweiser Inbetriebsetzung und für
den Fall der vorzeitigen Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Wegen unwesentlicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme
nicht verweigern.
VII. Versuchte Instandsetzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet
wird.
X. Verjährung
- Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren
Mängelansprüche des Auftraggebers in einem Jahr ab
Abnahme der Werkleistung.
- In den Fällen des § 634a Abs. 1 Nr. 2 (Arbeiten an einem
Bauwerk) bleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist
von 5 Jahren.
- Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche
und außervertragliche Schadensersatzansprüche
des Auftraggebers, die auf einem Mangel des Werkes beruhen,
es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen
Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren
Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des
Käufers gem. IX. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich
nach den gesetzlichen Vorschriften.
XI. Eigentumsvorbehalt
- Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das
Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang
sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.
- Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des
Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden
sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung
der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen
eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer
die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung
des Baukörpers ausgebaut werden können,
zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen
zurück zu übertragen.
- Die Kosten der Demontage gehen zu Lasten des Auftraggebers.
- Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände
als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder
mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet,
so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung
oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen,
seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an
dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers
schon jetzt an den Auftragnehmer ab.
XII. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort der werkvertraglichen Ausführung
oder der Sitz der gewerblichen Niederlassung des Auftragnehmers,
soweit entweder beide Vertragsparteien Kaufleute
sind oder der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens
und der Auftragnehmer Kaufmann ist.